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SATZUNG

Verein "International Leadership and Business Society"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.1)

Der Verein führt den Namen ?International Leadership and Business Society" und soll in das

Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.

(1.2)

Der Verein hat seinen Sitz in 78609 Tuningen, Johannesstrasse 14

(1.3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck, Führungspersonen und Manager durch Bildung und Austausch von visionären Ideen in der Praxis und in leitenden Positionen weiterzubringen und eine holistische Einstellung im Management zu fördern.

Es wird angestrebt, eine Infrastruktur von Managern und Verantwortlichen aus allen Lebens und Berufsbereichen aufzubauen, die bereit sind, ihre Erfahrungen und ihr Wissen zu teilen. Durch eine offene Einstellung, sowie Weiterbildung und Umsetzen in der Praxis, ist es möglich. sich weiter zu entwickeln. Das Prinzip der Mitfürsorge und des Teilens, ohne sich selber zu profilieren, steht im Vordergrund.

Zu diesem Zweck werden regelmäßige Veranstaltungen an verschiedene Orten organisiert wobei Wissen, Diskussionen und Erfahrungen ausgetauscht werden können.

Der Verein strebt an, seine Aktivitäten nicht nur auf Deutschland zu beschränken, sondern international aktiv zu werden. Zu diesem Zweck werden Verbindungen in alle Welt angestrebt.

Der Verein möchte seine Aktivitäten auch der Öffentlichkeit vorstellen, und entsprechende Weiterbildung und Veranstaltungen für Nichtmitglieder anbieten.

Der Verein sieht sich auch als Sprachrohr für innovatives und ethisches Management, und möchte den Einfluss von Firmen und Organisationen auf die Gesellschaft verstärken, sowie sich für die Erhaltung der Umwelt und der Ehrfurcht vor dem Leben einsetzen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, aber alle Mitglieder stehen hinter den folgenden Prinzipien von ?Servant-Leadership":

1. Niemand gilt als Feind, ist doch der Verzicht auf Feindbilder entscheidend für die Förderung der Verständigung zwischen Einzelnen, Gruppen und Nationen, während Diskriminierung und Verteufelung anderer Hass, Grausamkeit und Unmenschlichkeit zulässt und fördert.

2. Niemand gilt als Fremder, oder als Minderwertiger, weil alle Menschen gleichberechtigte

Glieder der Menschheit sind. Man wird stets versuchen alle zu behandeln, ob Kameraden

oder nicht, in einer Art, die auf Ehrfurcht vor der menschliche Persönlichkeit fundiert.

3. Alle Maßnahmen zum Wohle der Menschheit und zur Förderung der Verständigung werden

nach Kräften unterstützt. Die gilt insbesondere auch in der Frage der Hilfeleistung bei Situa

tionen akuter Not gleich welcher Ursache.

4. Eine Beteiligung an Aggression, Unterdrückung und falscher Darstellung von Fakten ist aus

geschlossen. Geheime oder offene Bündnisse, Vereinbarungen und vertragliche Verpflichtungen werden nicht abgeschlossen, wenn sie zur Folge haben, dass irgendwelche Gruppen,

Parteien, Staaten oder irgendwelche Interessen zum Schaden oder Nachteil anderer gefördert

werden.

5. Unparteilichkeit in Urteil und Beziehungen gilt als Voraussetzung für das Bemühen um Vermittlung und Aussöhnung bei Konflikten gleich welcher Art.

6. Grundlage für die innere Struktur ist demokratisches und kooperatives Verhalten. Im Geist

der Bereitschaft zu Dienst und gegenseitige Hochachtung darf die Würde aller Menschen weder öffentlich noch privat verletzt werden.

7. Für Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung gelten die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Gleichberechtigung aller Menschen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszwecks mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen, so können sie dafür eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Rechtsgrundlage dafür ist ein besonderer, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit dem Verein abzuschließender Vertrag.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch andere, unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(3.1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person werden, die sich bereit erklärt, die Vereinszwecke zu fördern und zu unterstützen.

(3.2)

Ein Antrag auf Mitgliedschaft muss an den Vorstand des Vereins gerichtet sein, und den Namen, das Alter bzw. die Geburtsdaten und die Anschrift des Antragstellers enthalten; er muss schriftlich erfolgen.

(3.3)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(3.4)

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,

  • durch freiwilligen Austritt,

  • durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung.

(3.5)

Der Austritt eines Mitglieds muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

(3.6)

Der Ausschluss durch den Vereinsvorstand mit sofortiger Wirkung kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grobem Maß gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die allgemeinen Vereinsinter- essen verstößt.

(3.7)

Über einen Ausschluss entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung statthaft. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zur auf den Widerspruch folgenden Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(3.8)

Macht das Mitglied von seinem Einspruchsrecht keinen fristgerechten Gebrauch, so unterwirft

es sich dem Beschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden

kann.

(3.9)

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(4.1)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(4.2)

Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von dem Vorstand festgelegt.

(4.3)

Soweit von der Mitgliederversammlung nicht anders festgelegt, sind die Beiträge innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Jahres fällig. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der ungekürzte jährliche Mitgliedsbeitrag mit dem Eintritt fällig.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand - die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(6.1)

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

(6.3)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.

(6.4)

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungspunkte

  • Einberufung der Mitgliederversammlung,

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, der während der Mitgliederversammlung vorzulegen ist,

  • Festsetzung der Höhe des Beitrags und seiner Fälligkeit,

  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(6.5)

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre; seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Werden während der Amtszeit Vorstandsmitglieder nach- oder neu gewählt, so endet deren Amtszeit mit der des übrigen Vorstands. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand einmalig berechtigt, sich um ein Vereinsmitglied selbst zu ergänzen. Hiervon sind die übrigen Mitglieder unverzüglich zu informieren. Die Amtszeit des, auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieds, währt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 7 Beschlussfassung des Vorstands

(7.1)

Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen.

(7.2)

Bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7.3)

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung festlegen und einen Geschäftsführer bestellen. Der/die Geschäftsführer/in sollte wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Für beide oben genannten Fälle ist die Schriftform erforderlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

(8.1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied einberufen.

(8.2)

Die Vereinsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email einzuladen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.

Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(8.3)

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

  • Entlastung des Vorstands,

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,

  • Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung,

  • Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern und des Vorstands.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(9.1)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(9.2)

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl

der Erschienenen beschlussfähig.

(9.3)

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, es sei denn, dies wurde vom Vorstand ausdrücklich beschlossen und bekannt gegeben.

(9.4)

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig.

(9.5)

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so hat unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang stattzufinden.

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung wie üblich mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung.

(9.6)

Anträge, die eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins oder die Abwahl eines Vorstandsmitglieds zum Gegenstand haben, müssen in der geplanten Tagesordnung ausdrücklich erwähnt werden. Beschlüsse über solche Anträge bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.

(9.7)

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 10 Organisationskosten

(10.1)

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig,

(10.2)

Die Kosten der laufenden Geschäftsführung werden vom Verein getragen.

(10.3)

Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel besitzen die Vorstandsmitglieder einen Ersatzanspruch für Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallen.

§ 11 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren (Rechnungsprüfer). Ihre Amtszeit erstreckt sich bis zur Wahl von Nachfolgern. Die Revisoren haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamts an eine Einrichtung mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen.

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